§ 31 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung kann, soweit es

zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele,

zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder

zur Umsetzung oder Durchführung der im § 36 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erforderlich oder

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,

nähere Bestimmungen mit Verordnung erlassen. Diese können betreffen:

1.

die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß den §§ 5 und 6;

2.

die äußere Form, grafische Gestaltung, Anbringung oder Darstellung des Wettreglements sowie dessen Inhalte;

3.

die näheren Inhalte des Konzepts gemäß den §§ 5 Abs 1 Z 7 und 6 Abs 1 Z 6;

4.

die Erlangung der fachlichen Befähigung gemäß § 10, insbesondere welche Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 erfüllen;

5.

die Form und den Inhalt des technischen Gutachtens gemäß § 11 Abs 2 Z 4 lit b;

6.

Gebote bzw Verbote hinsichtlich der Darstellung der Tätigkeit von Wettunternehmern in der Öffentlichkeit oder hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes von Wettannahmestellen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten oder das äußere Erscheinungsbild geeignet sind, dem Ziel des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 zuwider zu laufen;

7.

nähere Bestimmungen über die Führung, die Inhalte, die Sicherheit und die Aufbewahrung des Wettbuches;

8.

nähere Bestimmungen über die Ausstellung einer Wettkundenkarte und deren inhaltlichen Elemente;

9.

die Festlegung der zur Durchführung von Beratungs- und Abklärungsgesprächen geeigneten Einrichtungen;

10.

die Anwendung von bestimmten Sorgfaltspflichten durch den Wettunternehmer zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(2) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 entsprechen.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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