(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer Kraft.
(2) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019:
1. | der Behörde gegenüber die verantwortliche Person gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bekannt zu geben, | |||||||||
2. | der Behörde die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 24a Abs 1 und 2 vorzulegen sowie | |||||||||
3. | die Funktion eines Geldwäschebeauftragten (§ 24a Abs 5) einzurichten und diesen der Behörde namhaft zu machen. |
(3) Wettunternehmer, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung gemäß § 11 rechtskräftig erteilt worden ist, haben der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die ihr Unternehmen betreffenden eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2a vorzulegen. Kann hinsichtlich des Betriebsleiters eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt werden, hat die Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2, 3, 4 und 5 einen neuen Betriebsleiter zu bestellen.
(4) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 1 einzurichten. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 2 einzurichten oder sich an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gemäß § 24k Abs 6 zu beteiligen.
(5) § 34a Abs 1 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.
(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 10 Abs 3, 24d Abs 1, 24h Abs 1, 24i Abs 5, 31 Abs 1, 34a Abs 4, 34b Abs 5, 35 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs 1a außer Kraft.
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