Im Fall einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24g, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 24h, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden gemäß § 24i Abs 1 oder 24n oder über ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k können Schadenersatzansprüche nicht erhoben werden, wenn der Wettunternehmer, dessen Mitarbeiter oder der Hinweisgeber in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung falsch war, gehandelt haben.
0 Kommentare zu § 34e Sbg. WuG