Die Landesregierung und im Fall des § 25 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Durchführung der Aufsicht und der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 und 29 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben
1. | die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten, | |||||||||
2. | sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Wettunternehmern an deren jeweiligem Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, | |||||||||
3. | das Risikoprofil eines Wettunternehmers im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf Führungsebene oder in der Geschäftstätigkeit neu zu bewerten und | |||||||||
4. | den Ermessensspielräumen, die den Wettunternehmern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen. |
0 Kommentare zu § 29a Sbg. WuG