(1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter, erlöschen jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die bisherige Bewilligung befristet erteilt worden und endet die Befristung vor Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Bewilligung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach bisherigem Recht zulässig betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen § 20 Abs 2 bis 4 anzupassen und der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 1 anzuzeigen.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung gilt als vorläufige Bewilligung weiter, wenn der Wettunternehmer vor deren Erlöschen gemäß Abs 1 bei der Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes stellt.
(3) Eine vorläufige Bewilligung gemäß Abs 2 erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind sinngemäß auf Wettvermittler anzuwenden, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nachweislich oder auf Grund einer Eintragung im Gewerberegister ausüben.
(5) Bewilligungen gemäß § 4 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag beantragt und erteilt werden, werden jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
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