(1) Die Wettunternehmer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 29 an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe gemäß Abs 1 und 2 – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(4) Die Landesregierung und im Fall des Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 26) heranziehen.
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