Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 Abs 1 bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24o Sbg. WuG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24o Sbg. WuG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24o Sbg. WuG