§ 24o Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 Abs 1 bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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