§ 27 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:

1.

während der Betriebszeiten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;

2.

alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere darüber, von welchem Wettunternehmer ein Wettterminal betrieben wird, zu verlangen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften oder Kopien anzufertigen;

4.

die eingesetzte Hardware, im Besonderen Wettterminals, die verwendeten Programme sowie einzelne Apparate- und Programmteile auch außerhalb des Aufstellorts zu überprüfen;

5.

in das Wettbuch Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb seines Aufbewahrungsorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen;

6.

Internetserver, Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen;

7.

Datenträger (Platinen, Festplatten etc) zu entfernen und davon auch außerhalb des Aufstellorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.

(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben

1.

jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der überprüften Person oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;

2.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, sowie den Inhalt von Daten, die gemäß § 32 Abs 1 nicht verarbeitet werden dürfen, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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