Wettunternehmer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. | während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen; | |||||||||
2. | alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Wettterminals wahrheitsgemäß zu erteilen; | |||||||||
3. | alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden; | |||||||||
4. | alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Internetserver und Wettterminals zugänglich zu machen; | |||||||||
5. | die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen; | |||||||||
6. | einen unverschlüsselten Zugang zu Internetservern, Datenbanken, Speichermedien, Programmen und zum Wettbuch zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden; | |||||||||
7. | Datenträger (Platinen, Festplatten etc) auszuhändigen und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden; | |||||||||
8. | jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt. | |||||||||
9. | sowohl vor Ort als auch außerhalb der Betriebsräumlichkeiten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Kunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren. |
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