§ 8 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögenseinschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten:Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren.

1.

Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;

2.

Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.

(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen vonLandesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.

(5) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommenseigenen Mittel gemäß Abs 1 und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davonHöhe des Geldbetrages gemäß Abs 2 zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzügeerlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit sind bzw dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenztGeldbetrag gemäß Abs 2 angerechnet werden.

(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes. Ebenfalls nicht als Einkommen gelten Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG nicht übersteigen.

(7) Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögenseinschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten:Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren.

1.

Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;

2.

Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.

(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen vonLandesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.

(5) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommenseigenen Mittel gemäß Abs 1 und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davonHöhe des Geldbetrages gemäß Abs 2 zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzügeerlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit sind bzw dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenztGeldbetrag gemäß Abs 2 angerechnet werden.

(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes. Ebenfalls nicht als Einkommen gelten Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG nicht übersteigen.

(7) Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe.

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