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(1) Die §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.
(3) § 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 46 Abs 3 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4) Die §§ 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(6) § 22 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34a außer Kraft.
(7) § 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 53 außer Kraft.
(8) § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(9) Die §§ 48, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 61 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2019 tritt mit 1. April 2018 in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2019 treten in Kraft:
1. | die §§ 6 Abs 3 und Abs 4, 8 Abs 6, 17 Abs 11, 32, 48 Abs 7, 52 und 57b mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; | |||||||||
2. | die §§ 22 und 40 mit 1. Jänner 2022; auf bis zum 30. November 2021 vollständig eingebrachte Ansuchen um Förderung pflegegerechter Erstausstattung für neu errichtete Senioren- und Seniorenpflegheime, die im Jahr 2021 fertiggestellt werden, sind die §§ 22 und 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
(12) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2020 treten in Kraft:
1. | die §§ 22 Abs 2, 42, 43, 45, 46, 50 Abs 1 und 5 mit 18. Juli 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 44a außer Kraft; | |||||||||
2. | die §§ 8 und 17 mit 1. Jänner 2021. |
(1) Die §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.
(3) § 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 46 Abs 3 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4) Die §§ 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(6) § 22 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34a außer Kraft.
(7) § 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 53 außer Kraft.
(8) § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(9) Die §§ 48, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 61 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2019 tritt mit 1. April 2018 in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2019 treten in Kraft:
1. | die §§ 6 Abs 3 und Abs 4, 8 Abs 6, 17 Abs 11, 32, 48 Abs 7, 52 und 57b mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; | |||||||||
2. | die §§ 22 und 40 mit 1. Jänner 2022; auf bis zum 30. November 2021 vollständig eingebrachte Ansuchen um Förderung pflegegerechter Erstausstattung für neu errichtete Senioren- und Seniorenpflegheime, die im Jahr 2021 fertiggestellt werden, sind die §§ 22 und 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
(12) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2020 treten in Kraft:
1. | die §§ 22 Abs 2, 42, 43, 45, 46, 50 Abs 1 und 5 mit 18. Juli 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 44a außer Kraft; | |||||||||
2. | die §§ 8 und 17 mit 1. Jänner 2021. |