(1) Einrichtungen, die in anderen Bundesländern zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG befugt sind, können auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin von der Landesregierung mit Bescheid für alle oder bestimmte Arten der Pflanzenschutzgeräte, auf die sich ihre Befugnis erstreckt, und für den Zeitraum, für den ihnen diese Befugnis erteilt wurde, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren, als Werkstätte für das Land Salzburg autorisiert werden. § 8 Abs 1 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Nachweis ihrer Befugnis in dem anderen Bundesland hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin den Bescheid oder sonstigen Rechtsakt, auf dem die Befugnis beruht, vorzulegen. Auf Aufforderung der Behörde ist der Antragsteller bzw die Antragstellerin verpflichtet, über das Vorliegen der von der Behörde bezeichneten fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen.
(3) Gemäß Abs 1 autorisierte Werkstätten haben jede Änderung ihrer Befugnis und deren Einschränkung oder Ende unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die Autorisierung gemäß Abs 1 autorisierter Werkstätten ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn die Befugnis in dem anderen Bundesland eingeschränkt oder beendet wird oder wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8 Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.
(5) § 8 Abs 4, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
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