(1) Urkunden und auf einem Pflanzenschutzgerät angebrachte Plaketten, mit denen auf Grund von Rechtsvorschriften
1. | des Bundes, | |||||||||
2. | eines anderen Bundeslandes oder | |||||||||
3. | eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 2 Z 6 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 | |||||||||
in Umsetzung von Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG bescheinigt wird, dass das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der nationalen, regionalen oder landesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung von Anhang II dieser Richtlinie genügt oder mit den nationalen Normen zur Übernahme der in Spalte D der Anlage 2 angeführten harmonisierten europäischen Normen in Einklang steht, werden als dem Prüfbericht und der Prüfplakette gemäß § 6 gleichwertige Bescheinigungen der Funktionstüchtigkeit des Pflanzenschutzgerätes anerkannt, solange sie die Gültigkeitsvoraussetzungen nach den ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften erfüllen und ihre Vollständigkeit und Echtheit nicht durch Abnutzungen oder Beschädigungen in Frage gestellt werden. Ihre Gültigkeit endet aber jedenfalls spätestens mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das sich aus der Urkunde oder aus der Plakette ergebende Ende des in den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraumes für die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen folgt. |
(2) Bei Verwendung eines gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigten Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg hat der Verwender bzw die Verwenderin die Urkunde mit sich zu führen oder zumindest in solcher Nähe zu dem Ort seines bzw ihres Tätigwerdens zu verwahren, dass sie auf Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder von Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kurzfristig vorgelegt werden kann. Sind die Urkunde oder die Plakette nicht in deutscher Sprache verfasst, gilt dies auch für deren beglaubigte Übersetzungen.
(3) § 4 Abs 3 ist auf gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigte Pflanzenschutzgeräte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ungültigerklärung des Prüfberichts und der Prüfplakette, der Einziehung der Ausfertigung und der Ersatzausfertigung des Prüfberichts und der Entfernung der Prüfplakette das Verbot des Einsatzes des Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg tritt.
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