§ 5 Sbg. PSGÜV 2016 § 5

Sbg. PSGÜV 2016 - Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Überprüfung der überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder gemäß den auf das zu überprüfende Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren ÖNORMEN gemäß Anlage 2 zu erfolgen.

(2) Für die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.

(3) Der Ort, an dem die Überprüfung stattfindet, muss jedenfalls den in Teil I Punkt 3 der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 festgelegten Anforderungen an den Kontrollplatz entsprechen.

In Kraft seit 25.11.2016 bis 31.12.9999
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