(1) Die Überprüfung der überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder gemäß den auf das zu überprüfende Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren ÖNORMEN gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2) Für die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.
(3) Der Ort, an dem die Überprüfung stattfindet, muss jedenfalls den in Teil I Punkt 3 der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 festgelegten Anforderungen an den Kontrollplatz entsprechen.
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