§ 2 Sbg. PSGÜV 2016 § 2

Sbg. PSGÜV 2016 - Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten sind verpflichtet, regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen beruflich eingesetzten Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.

(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte gemäß § 3 Abs 1 dürfen ab 27. November 2016 nur eingesetzt werden, wenn

1.

sie mit einer gültigen Prüfplakette gemäß § 6 versehen sind,

2.

für sie eine gültige gleichwertige Bescheinigung gemäß § 7 vorliegt oder

3.

es sich um neue Pflanzenschutzgeräte handelt, deren Kauf vor nicht mehr als fünf Jahren durch von dem Verkäufer bzw der Verkäuferin ausgestellte Belege (Kaufvertrag, Rechnung) nachgewiesen werden kann.

(3) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten, die gemäß § 3 Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind, sind verpflichtet, diese regelmäßig fachgerecht zu warten und insbesondere deren Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.

In Kraft seit 25.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. PSGÜV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. PSGÜV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. PSGÜV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. PSGÜV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. PSGÜV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PSGÜV 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. PSGÜV 2016
§ 3 Sbg. PSGÜV 2016