(1) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten sind verpflichtet, regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen beruflich eingesetzten Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.
(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte gemäß § 3 Abs 1 dürfen ab 27. November 2016 nur eingesetzt werden, wenn
1. | sie mit einer gültigen Prüfplakette gemäß § 6 versehen sind, | |||||||||
2. | für sie eine gültige gleichwertige Bescheinigung gemäß § 7 vorliegt oder | |||||||||
3. | es sich um neue Pflanzenschutzgeräte handelt, deren Kauf vor nicht mehr als fünf Jahren durch von dem Verkäufer bzw der Verkäuferin ausgestellte Belege (Kaufvertrag, Rechnung) nachgewiesen werden kann. |
(3) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten, die gemäß § 3 Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind, sind verpflichtet, diese regelmäßig fachgerecht zu warten und insbesondere deren Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.
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