§ 4 Sbg. PSGÜV 2016 § 4

Sbg. PSGÜV 2016 - Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Ein überprüfungspflichtiges Pflanzenschutzgerät gemäß § 3 Abs 1, das bei einer Überprüfung gemäß § 6 ein positives Prüfergebnis erzielt hat, gilt vorbehaltlich Abs 3 für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Überprüfung als funktionstüchtig (Überprüfungsintervall).

(2) Wird eine weitere Überprüfung innerhalb von vier Monaten vor dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls durchgeführt, beginnt das nächste Überprüfungsintervall abweichend von Abs 1 erst mit dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls.

(3) Werden innerhalb eines laufenden Überprüfungsintervalls Umstände ersichtlich, die die volle Funktionstüchtigkeit des Pflanzenschutzgerätes nach den Anforderungen gemäß § 5 Abs 1 in Frage stellen, kann die Landesregierung eine neuerliche Überprüfung und die Behebung der dabei festgestellten Mängel innerhalb angemessen festzusetzender Fristen anordnen. Wird die neuerliche Überprüfung durchgeführt und werden die allenfalls dabei festgestellten Mängel behoben, beginnt mit dem Tag der neuerlichen Überprüfung ein neues Überprüfungsintervall. Wird die neuerliche Überprüfung nicht fristgerecht durchgeführt oder werden die dabei festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben, ist der für das laufende Überprüfungsintervall ausgefertigte Prüfbericht und die auf dem Pflanzenschutzgerät angebrachte Prüfplakette für ungültig zu erklären, die Ausfertigung oder Ersatzausfertigung des Prüfberichts einzuziehen und die Prüfplakette von dem Pflanzenschutzgerät zu entfernen. Dies gilt auch, wenn bei der neuerlichen Überprüfung unbehebbare Mängel festgestellt werden. Die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person hat Parteistellung in diesem Verfahren.

In Kraft seit 25.11.2016 bis 31.12.9999
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