(1) Diese Verordnung tritt mit 25. November 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1992 über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, außer Kraft.
(3) Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten, die bis spätestens 31. März 2017 von einer Werkstätte bereits vor der Rechtskraft ihrer Autorisierung durchgeführt wurden, gelten ab der Rechtskraft der Autorisierung als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung, wenn die autorisierte Werkstätte bestätigt, dass die Überprüfung den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG oder den Voraussetzungen der auf das überprüfte Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren nationalen Normen zur Übernahme der in Spalte D der Anlage 2 angeführten harmonisierten europäischen Normen entsprochen hat. Überprüfungen, die nach der Prüfanleitung gemäß Anhang 1 dieser Verordnung oder nach der entsprechenden Prüfanleitung zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht eines anderen Bundeslandes durchgeführt wurden, entsprechen den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG. Die Ausfertigung des Prüfberichts und die Anbringung der datierten Prüfplakette auf dem Pflanzenschutzgerät dürfen frühestens am Tag des Eintretens der Rechtskraft der Autorisierung erfolgen; die Ausfertigungen des Prüfberichts sind mit der im ersten Satz genannten Bestätigung zu versehen. Das Überprüfungsintervall gemäß § 4 Abs 1 beginnt mit dem Tag der Durchführung der Überprüfung. § 6 Abs 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die §§ 3 Abs 1, 6 Abs 3, (§) 10 und 12 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.
(5) Überprüfungen von Granulatstreugeräten und Beizgeräten, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen gemäß Abs 4 von einer in einem anderen Bundesland dazu befugten Stelle nach den Vorgaben der Prüfanleitungen zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht des anderen Bundeslandes durchgeführt werden, gelten als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
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