(1) Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für den beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die regelmäßige Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und nicht schädlichen Lebewesen sowie der Umwelt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den beruflichen Einsatz und die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, soweit diese auf Flächen oder zu Zwecken, auf die das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 gemäß dessen § 1 Abs 3 keine Anwendung findet, eingesetzt werden.
(1) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten sind verpflichtet, regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen beruflich eingesetzten Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.
(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte gemäß § 3 Abs 1 dürfen ab 27. November 2016 nur eingesetzt werden, wenn
1. | sie mit einer gültigen Prüfplakette gemäß § 6 versehen sind, | |||||||||
2. | für sie eine gültige gleichwertige Bescheinigung gemäß § 7 vorliegt oder | |||||||||
3. | es sich um neue Pflanzenschutzgeräte handelt, deren Kauf vor nicht mehr als fünf Jahren durch von dem Verkäufer bzw der Verkäuferin ausgestellte Belege (Kaufvertrag, Rechnung) nachgewiesen werden kann. |
(3) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten, die gemäß § 3 Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind, sind verpflichtet, diese regelmäßig fachgerecht zu warten und insbesondere deren Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.
(1) Überprüfungspflichtig sind bereits in Gebrauch befindliche beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind überprüfungspflichtig:
1. | Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen); | |||||||||
2. | Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien); | |||||||||
3. | Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau); | |||||||||
4. | stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden); | |||||||||
5. | Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe); | |||||||||
6. | Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die ausschließlich oder auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden; | |||||||||
7. | Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik); | |||||||||
8. | Granulatstreugeräte; |
9. Beizgeräte.(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen:
1. | handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte); | |||||||||
2. | Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011. |
(1) Ein überprüfungspflichtiges Pflanzenschutzgerät gemäß § 3 Abs 1, das bei einer Überprüfung gemäß § 6 ein positives Prüfergebnis erzielt hat, gilt vorbehaltlich Abs 3 für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Überprüfung als funktionstüchtig (Überprüfungsintervall).
(2) Wird eine weitere Überprüfung innerhalb von vier Monaten vor dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls durchgeführt, beginnt das nächste Überprüfungsintervall abweichend von Abs 1 erst mit dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls.
(3) Werden innerhalb eines laufenden Überprüfungsintervalls Umstände ersichtlich, die die volle Funktionstüchtigkeit des Pflanzenschutzgerätes nach den Anforderungen gemäß § 5 Abs 1 in Frage stellen, kann die Landesregierung eine neuerliche Überprüfung und die Behebung der dabei festgestellten Mängel innerhalb angemessen festzusetzender Fristen anordnen. Wird die neuerliche Überprüfung durchgeführt und werden die allenfalls dabei festgestellten Mängel behoben, beginnt mit dem Tag der neuerlichen Überprüfung ein neues Überprüfungsintervall. Wird die neuerliche Überprüfung nicht fristgerecht durchgeführt oder werden die dabei festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben, ist der für das laufende Überprüfungsintervall ausgefertigte Prüfbericht und die auf dem Pflanzenschutzgerät angebrachte Prüfplakette für ungültig zu erklären, die Ausfertigung oder Ersatzausfertigung des Prüfberichts einzuziehen und die Prüfplakette von dem Pflanzenschutzgerät zu entfernen. Dies gilt auch, wenn bei der neuerlichen Überprüfung unbehebbare Mängel festgestellt werden. Die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person hat Parteistellung in diesem Verfahren.
(1) Die Überprüfung der überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder gemäß den auf das zu überprüfende Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren ÖNORMEN gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2) Für die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.
(3) Der Ort, an dem die Überprüfung stattfindet, muss jedenfalls den in Teil I Punkt 3 der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 festgelegten Anforderungen an den Kontrollplatz entsprechen.
(1) Zur Bescheinigung der Überprüfung eines überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgerätes hat die autorisierte Werkstätte einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und bei einem positiven Prüfergebnis eine datierte Prüfplakette gemäß Abs 5 auf dem Pflanzenschutzgerät anzubringen. Die eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte. Die Ausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Der Prüfbericht hat als Rechtsgrundlage diese Verordnung und einen Hinweis auf Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG anzuführen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name und Anschrift sowie die Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat, sowie die Angabe des Ortes der Überprüfung, wenn dieser nicht an der Anschrift der autorisierten Werkstätte liegt, | |||||||||
2. | Name und Anschrift der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person, | |||||||||
3. | Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer), | |||||||||
4. | die der Überprüfung gemäß § 5 Abs 1 zugrunde gelegte fachliche Unterlage (Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder angewandte ÖNORMEN gemäß Anlage 2), | |||||||||
5. | allfällige Mängelbeschreibungen und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen, | |||||||||
6. | zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der fachlichen Unterlage gemäß Z 4 für ein positives Prüfergebnis entspricht, | |||||||||
7. | bei positivem Prüfergebnis die Nummer der auf dem überprüften Pflanzenschutzgerät angebrachten Prüfplakette, | |||||||||
8. | Datum der Überprüfung, | |||||||||
9. | Datum der Ausfertigung des Prüfberichts und | |||||||||
10. | Name und Unterschrift des Prüfers bzw der Prüferin. |
(3) Die Prüfplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und auf der typischen Oberfläche von Pflanzenschutzgeräten gut haftenden Folie im Format DIN A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich macht und die unverwischbare Eintragungen zulässt. Sie ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 auszuführen und muss die Möglichkeit für die folgenden Angaben vorsehen:
1. | Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes, | |||||||||
2. | Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4, | |||||||||
3. | Registernummer der autorisierten Werkstätte und | |||||||||
4. | Landes-Code mit einer fortlaufenden Nummer. |
Die auf dem Muster der Prüfplakette in Anlage 3 angeführten Jahreszahlen gemäß Z 2 können bei jeder Neuanfertigung von Prüfplaketten im erforderlichen Umfang aktualisiert werden.
(4) Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 dürfen ausschließlich im Auftrag der Landesregierung hergestellt und vom Hersteller nur an diese ausgehändigt werden. Die Landesregierung hat ein Register zu führen, das es ermöglicht, die fortlaufenden Nummern der Prüfplaketten festzustellen, die einer gegebenen autorisierten Werkstätte übergeben wurden, sowie ein Register, das es ermöglicht, die autorisierte Werkstätte festzustellen, der eine Prüfplakette mit einer gegebenen fortlaufenden Nummer übergeben wurde. Die Weitergabe von Prüfplaketten durch eine autorisierte Werkstätte ist außer in den in Abs 9 und in § 13 Abs 3 letzter Satz angeführten Fällen unzulässig. Unbrauchbar gewordene Prüfplaketten, zB durch unrichtige Datierung, sind von der autorisierten Werkstätte zu vernichten. Die autorisierte Werkstätte hat Aufzeichnungen über die Verwendung der ihr übergebenen Prüfplaketten zu führen. Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.
(5) Bei einem positiven Prüfergebnis hat die autorisierte Werkstätte eine datierte Prüfplakette, auf der die Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes, das Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4 und die Registernummer der autorisierten Werkstätte unverwischbar und gut lesbar eingetragen oder durch Lochung kenntlich gemacht sind, an deutlich sichtbarer Stelle auf dem Pflanzenschutzgerät so anzubringen, dass ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich ist.
(6) Die Prüfplakette wird ungültig
1. | mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den in ihr als Ende des Überprüfungsintervalls kenntlich gemachten Monat folgt, | |||||||||
2. | wenn eine der Angaben gemäß Abs 3 Z 1 bis Z 4 unkenntlich geworden ist oder Beschädigungen oder Abnutzungen ihre Vollständigkeit und Echtheit in Fragen stellen oder | |||||||||
3. | durch Ungültigerklärung gemäß Abs 10 oder § 4 Abs 3. |
(7) Auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person hat die autorisierte Werkstätte gegen Kostenersatz einen Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit der ursprünglichen Ausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren. Hat eine ehemals autorisierte Werkstätte die ursprüngliche Ausfertigung des Prüfberichts gemäß § 8 Abs 7 der Landesregierung übergeben, sind die voranstehenden Aufgaben der autorisierten Werkstätte von der Landesregierung wahrzunehmen.
(8) Die Erneuerung einer innerhalb des Überprüfungsintervalls gemäß Abs 6 Z 2 ungültig gewordenen Prüfplakette kann auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person gegen Kostenersatz von jeder autorisierten Werkstätte auf der Grundlage der ursprünglichen Ausfertigung oder einer Ersatzausfertigung des Prüfberichts vorgenommen werden. In diesem Fall hat die die Erneuerung vornehmende autorisierte Werkstätte einen die fortlaufende Nummer der neu angebrachten Prüfplakette ausweisenden Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung des Prüfberichts ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin oder der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der die Erneuerung vornehmenden autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit dem Original oder einer Ablichtung der ursprünglichen Ausfertigung oder der Ersatzausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren.
(9) Eine gemäß Abs 8 erneuerte Prüfplakette kann der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person zur eigenständigen Anbringung auf dem Pflanzenschutzgerät übergeben werden, wenn
1. | die erneuerte Prüfplakette von der autorisierten Werkstätte bereits mit sämtlichen Angaben gemäß Abs 5 versehen wurde und | |||||||||
2. | die über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person nachweislich zur Kenntnis genommen hat, dass sie verpflichtet ist, die ungültig gewordene Prüfplakette zu entfernen und die erneuerte Prüfplakette an der von der autorisierten Werkstätte bezeichneten Stelle des Pflanzenschutzgerätes anzubringen. |
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, Prüfberichte und auf Pflanzenschutzgeräten angebrachte Prüfplaketten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgefertigt, erstellt, datiert oder angebracht wurden, für ungültig zu erklären und die Ausfertigungen und Ersatzausfertigungen der für ungültig erklärten Prüfberichte einzuziehen sowie die für ungültig erklärten Prüfplaketten von den Pflanzenschutzgeräten entfernen zu lassen. Die betroffene autorisierte Werkstätte und die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person haben Parteistellung in diesem Verfahren.
(1) Urkunden und auf einem Pflanzenschutzgerät angebrachte Plaketten, mit denen auf Grund von Rechtsvorschriften
1. | des Bundes, | |||||||||
2. | eines anderen Bundeslandes oder | |||||||||
3. | eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 2 Z 6 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 | |||||||||
in Umsetzung von Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG bescheinigt wird, dass das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der nationalen, regionalen oder landesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung von Anhang II dieser Richtlinie genügt oder mit den nationalen Normen zur Übernahme der in Spalte D der Anlage 2 angeführten harmonisierten europäischen Normen in Einklang steht, werden als dem Prüfbericht und der Prüfplakette gemäß § 6 gleichwertige Bescheinigungen der Funktionstüchtigkeit des Pflanzenschutzgerätes anerkannt, solange sie die Gültigkeitsvoraussetzungen nach den ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften erfüllen und ihre Vollständigkeit und Echtheit nicht durch Abnutzungen oder Beschädigungen in Frage gestellt werden. Ihre Gültigkeit endet aber jedenfalls spätestens mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das sich aus der Urkunde oder aus der Plakette ergebende Ende des in den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraumes für die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen folgt. |
(2) Bei Verwendung eines gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigten Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg hat der Verwender bzw die Verwenderin die Urkunde mit sich zu führen oder zumindest in solcher Nähe zu dem Ort seines bzw ihres Tätigwerdens zu verwahren, dass sie auf Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder von Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kurzfristig vorgelegt werden kann. Sind die Urkunde oder die Plakette nicht in deutscher Sprache verfasst, gilt dies auch für deren beglaubigte Übersetzungen.
(3) § 4 Abs 3 ist auf gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigte Pflanzenschutzgeräte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ungültigerklärung des Prüfberichts und der Prüfplakette, der Einziehung der Ausfertigung und der Ersatzausfertigung des Prüfberichts und der Entfernung der Prüfplakette das Verbot des Einsatzes des Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg tritt.
(1) Die Landesregierung hat eine Werkstätte auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin zur Durchführung der Überprüfung aller oder bestimmter Arten der in § 3 Abs 1 angeführten überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte samt Anbringung der Prüfplakette für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Bescheid zu autorisieren, wenn die Werkstätte
1. | über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige sachkundige Personal zur Durchführung der Überprüfungen nach den in § 5 festgelegten Anforderungen verfügt und | |||||||||
2. | am Ergebnis der von ihr durchgeführten Überprüfungen kein persönliches Interesse hat und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzt. | |||||||||
Erforderlichenfalls kann die Autorisierung einschränkend befristet oder unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen erfolgen. Bei der erstmaligen Autorisierung ist der Werkstätte eine nur einmal zu vergebende Registernummer zuzuteilen. |
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß Abs 1 Z 1 ist von dem Antragsteller bzw der Antragstellerin eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.
(3) Die autorisierte Werkstätte hat wesentliche Veränderungen hinsichtlich ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin, ihres sachkundigen Personals und ihrer technischen Ausstattung unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers bzw der Betreiberin der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt.
(4) Autorisierte Werkstätten unterstehen hinsichtlich der von ihnen im Land Salzburg durchgeführten Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten der Aufsicht der Landesregierung und sind an deren Weisungen gebunden. Die autorisierten Werkstätten sowie die Verfügungsberechtigten, die den autorisierten Werkstätten Örtlichkeiten zur Durchführung der Überprüfungen zur Verfügung stellen, haben Organen der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 das Betreten der Grundstücke und Bauten, auf bzw in denen mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehende Tätigkeiten vorgenommen werden, zu gestatten, die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu gewähren und auf Ersuchen Ablichtungen dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber autorisierten Werkstätten an Orten außerhalb des Landes Salzburg, die nicht telefonisch oder schriftlich erfolgen können, sind im Amts- und Rechtshilfeweg vorzunehmen, sofern die für diese Orte sachlich und räumlich zuständigen Behörden nicht der Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle zustimmen.
(5) Die autorisierten Werkstätten haben der Landesregierung für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten. Dieser Bericht hat, gegliedert nach Gerätearten, Name und Anschrift der über die überprüften Pflanzenschutzgeräte verfügungsberechtigten Personen sowie zu jeder Person das Datum der Überprüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten an die Behörden gemäß § 14 Abs. 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die von diesen zur Durchführung der Überwachung herangezogenen Stellen, Einrichtungen und Organe gemäß § 14 Abs. 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 weiterzugeben.
(6) Die Autorisierung der Werkstätte ist von der Landesregierung einzuschränken oder zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.
(7) Nach Erlöschen der Autorisierung der Werkstätte durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Autorisierung sind die nicht verbrauchten Prüfplaketten ohne Kostenrückerstattung und die Prüfberichte gemäß § 6 Abs 2 und die Ersatzprüfberichte gemäß § 6 Abs 7 und Abs 8, die noch aufzubewahren sind, der Landesregierung zu übergeben. Die übergebenen Prüfberichte und Ersatzprüfberichte sind von der Landesregierung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.
(8) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Register der für das Land Salzburg autorisierten Werkstätten zu veröffentlichen.
(9) Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg gilt als autorisierte Werkstätte; sie unterliegt nicht den Abs 1 bis 4, 6 und 7.
(1) Einrichtungen, die in anderen Bundesländern zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG befugt sind, können auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin von der Landesregierung mit Bescheid für alle oder bestimmte Arten der Pflanzenschutzgeräte, auf die sich ihre Befugnis erstreckt, und für den Zeitraum, für den ihnen diese Befugnis erteilt wurde, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren, als Werkstätte für das Land Salzburg autorisiert werden. § 8 Abs 1 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Nachweis ihrer Befugnis in dem anderen Bundesland hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin den Bescheid oder sonstigen Rechtsakt, auf dem die Befugnis beruht, vorzulegen. Auf Aufforderung der Behörde ist der Antragsteller bzw die Antragstellerin verpflichtet, über das Vorliegen der von der Behörde bezeichneten fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen.
(3) Gemäß Abs 1 autorisierte Werkstätten haben jede Änderung ihrer Befugnis und deren Einschränkung oder Ende unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die Autorisierung gemäß Abs 1 autorisierter Werkstätten ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn die Befugnis in dem anderen Bundesland eingeschränkt oder beendet wird oder wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8 Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.
(5) § 8 Abs 4, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Die in dieser Verordnung und in ihren Anlagen enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl Nr 152/1950; Gesetz BGBl I Nr 66/2021; | |||||||||
2. | Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl II Nr 233; Verordnung BGBl II Nr 212/2015. |
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr 178/2002, (EG) Nr 882/2004 und (EG) Nr 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG, ABl Nr L 189 vom 27. Juni 2014.
(1) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/414/A durchgeführt worden.
(2) Die Novelle LGBl Nr 110/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/588/A notifiziert.
(1) Diese Verordnung tritt mit 25. November 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1992 über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, außer Kraft.
(3) Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten, die bis spätestens 31. März 2017 von einer Werkstätte bereits vor der Rechtskraft ihrer Autorisierung durchgeführt wurden, gelten ab der Rechtskraft der Autorisierung als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung, wenn die autorisierte Werkstätte bestätigt, dass die Überprüfung den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG oder den Voraussetzungen der auf das überprüfte Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren nationalen Normen zur Übernahme der in Spalte D der Anlage 2 angeführten harmonisierten europäischen Normen entsprochen hat. Überprüfungen, die nach der Prüfanleitung gemäß Anhang 1 dieser Verordnung oder nach der entsprechenden Prüfanleitung zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht eines anderen Bundeslandes durchgeführt wurden, entsprechen den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG. Die Ausfertigung des Prüfberichts und die Anbringung der datierten Prüfplakette auf dem Pflanzenschutzgerät dürfen frühestens am Tag des Eintretens der Rechtskraft der Autorisierung erfolgen; die Ausfertigungen des Prüfberichts sind mit der im ersten Satz genannten Bestätigung zu versehen. Das Überprüfungsintervall gemäß § 4 Abs 1 beginnt mit dem Tag der Durchführung der Überprüfung. § 6 Abs 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die §§ 3 Abs 1, 6 Abs 3, (§) 10 und 12 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.
(5) Überprüfungen von Granulatstreugeräten und Beizgeräten, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen gemäß Abs 4 von einer in einem anderen Bundesland dazu befugten Stelle nach den Vorgaben der Prüfanleitungen zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht des anderen Bundeslandes durchgeführt werden, gelten als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2016 über den Einsatz und die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten (Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016 – S.PSGÜV 2016)
StF: LGBl Nr 94/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs 1 Z 2 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014 – S.PMG 2014, LGBl Nr 102/2013, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Ziele, Anwendungsbereich, Einsatz von Pflanzenschutzgeräten |
Ziele und Anwendungsbereich | |
Einsatz von Pflanzenschutzgeräten |
2. Abschnitt | |
Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten |
Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte | |
Überprüfungsintervalle | |
Anforderungen an die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
Bescheinigung der Überprüfung durch Prüfbericht und Prüfplakette | |
Gleichwertige Bescheinigungen | |
Autorisierung von Werkstätten | |
Autorisierung von in anderen Bundesländern zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten befugten Einrichtungen |
3. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
Verweisungen auf Bundesrecht | |
Umsetzungshinweis | |
Hinweis auf Notifikationsverfahren | |
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung |
Anlage 1 | Prüfanleitung für die Durchführung der Überprüfung gemäß § 5 Abs 1 S.PSGÜV 2016 |
Anlage 2 | ÖNORMEN für die Durchführung der Überprüfung gemäß § 5 Abs 1 S.PSGÜV 2016 |
Anlage 3 | Prüfplakette gemäß § 6 Abs 3 S.PSGÜV 2016 |