(1) Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für den beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die regelmäßige Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und nicht schädlichen Lebewesen sowie der Umwelt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den beruflichen Einsatz und die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, soweit diese auf Flächen oder zu Zwecken, auf die das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 gemäß dessen § 1 Abs 3 keine Anwendung findet, eingesetzt werden.
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