Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:
1.
im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der für die Personalangelegenheiten im Bereich der Landesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;
2.
im Bereich der SALK der Geschäftsführung.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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