§ 16 Sbg. OG § 16

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Vor dem Inkrafttreten bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt tritt das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2015, außer Kraft. Auf bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren bleibt es in dem im Abs 1 festgelegten Umfang weiter anwendbar.

(3) § 6 Abs 5 bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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