§ 12 Sbg. OG

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:

1.

im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der mit denfür die Personalangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtesim Bereich der LandesregierungLandesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;

2.

im Bereich der SALK der Geschäftsführung.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.07.2020

Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:

1.

im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der mit denfür die Personalangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtesim Bereich der LandesregierungLandesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;

2.

im Bereich der SALK der Geschäftsführung.

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