§ 6 Sbg. OG

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, trifft die Entscheidung über die Bestellung einer Führungskraft

1.

die Landesregierung: bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die nicht in Einrichtungen der SALK beschäftigt werden;

2.

die Geschäftsführung der SALK: bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die in Einrichtungen der SALK beschäftigt werden.

(2) Die Zuständigkeit zur Bestellung von Führungskräften in Bezirkshauptmannschaften, ausgenommen die Bezirkshauptleute, richtet sich nach dem Bezirkshauptmannschaften-Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(3) Im Bestellungsverfahren sind die Mitwirkungsrechte der Organe der Arbeitnehmervertretung zu wahren (§ 10 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, § 104 des Arbeitsverfassungsgesetzes).

(4) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 in Betrieben erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren. Weiterbestellungen können auch unbefristet und ohne eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren vorgenommen werden. Kommt es zu keiner Weiterbestellung, gebührt jedenfalls die vor der Bestellung innegehabte dienstrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.

(5) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet für die Dauer von fünf Jahren. Wenn die Landesregierung nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet, dass keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, verlängert sich diese

1.

im Falle der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors um fünf Jahre und

2.

für die genannten anderen Führungskräfte um unbestimmte Zeit.

Eine allfällige Entscheidung der Landesregierung ist der bestellten Führungskraft schriftlich mitzuteilen. Für jede weitere Verlängerung der Bestellungsdauer der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sind Satz zwei und drei auch in weiterer Folge in Bezug auf deren Ablauf bzw die abermalige Verlängerung jeweils anzuwenden.

(6) Die Bestellung aller im Abs 1 genannten Führungskräfte in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungs- oder Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Entfällt dieser Grund für die Befristung, gilt die Bestellung als unbefristet.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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