(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 9 Abs 2 Z 2) ist jedenfalls zu wiederholen.
(2) Bei einer weiteren Stellenbesetzung mit demselben Anforderungsprofil kann auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens zurückgegriffen und die nächstgereihte Bewerberin bzw der nächstgereihte Bewerber zur Anstellung vorgeschlagen werden, wenn der Abschluss des früheren Auswahlverfahrens nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
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