§ 5 Sbg. OG § 5

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Vorschlagskommission hat sich in einem Auswahlverfahren auf der Grundlage des Anforderungsprofils die notwendige Überzeugung über die Eignung jener Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen, die die zwingend vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernisse erfüllen. Das Vorliegen dieser Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.

(2) Die Eignung ist auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer fachlichen Kompetenz und – wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen. Bei der Feststellung der Eignung ist darauf zu achten, dass die im § 5 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes genannten Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Ablauf des Auswahlverfahrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die in Frage kommenden Auswahlmethoden, die Vorgangsweise bei zahlreichen Bewerbungen und die Beurteilung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen. Entscheidungen über den Ablauf im Einzelfall obliegen der oder dem Vorsitzenden.

(4) Für das Verfahren zur Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 5 gelten ergänzend zu den gemäß Abs 3 erlassenen Vorschriften folgende Bestimmungen:

1.

Im Auswahlverfahren hat jedenfalls eine öffentliche Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber stattzufinden.

2.

Folgende Gutachten sind von der Vorschlagskommission einzuholen und zu berücksichtigen:

a)

das Gutachten des Landessanitätsrates,

b)

das Gutachten der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität über die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber (Z 3),

c)

ein Gutachten über die fachliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber.

Die Gutachten sind dem Bestellungsvorschlag (Abs 5) anzuschließen.

3.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission die Bewerbungen mit allen Unterlagen der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität zur Begutachtung zu übermitteln. Diese hat die Bewerberinnen und Bewerber zu reihen und die Reihung eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich auf die Eignung der Bewerberinnen oder der Bewerber für die angestrebte Stelle, auf die fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und auf die Eignung als Lehrpersonal im Sinn des § 24 Abs 4 und 5 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission zu übermitteln.

(5) Die Vorschlagskommission hat dem für die Bestellung zuständigen Organ (§ 6) einen begründeten Vorschlag für die Bestellung zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin bzw den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Vorschlagskommission dem für die Bestellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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