Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 16. GP: RV 463, AB 500, jeweils 3. Sess)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

              § 1         Zielsetzung

              § 2         Pflichten der mitwirkenden Personen

2. Abschnitt

Bestellung von Führungskräften

              § 3         Ausschreibung

              § 4         Vorschlagskommission

              § 5         Aufgabe der Vorschlagskommission

              § 6         Bestellungsentscheidung

              § 7         Informationsrecht

3. Abschnitt

Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis

              § 8         Ausschreibung

              § 9         Auswahlverfahren

              § 10       Auswahlkommission

              § 11       Anstellungsvorschlag

              § 12       Anstellungsentscheidung

              § 13       Informationsrecht

              § 14       Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

              § 15       Verweisungen auf Bundesgesetze

              § 16       In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

              § 17       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 Sbg. OG