§ 2 Sbg. OG

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Alle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Für jene Landesbedienstete, die Mitglieder der Vorschlags- oder Auswahlkommissionen sind, gehört die Teilnahme an einer vom Dienstgeber angebotenen besonderen Ausbildung für Mitglieder dieser Kommissionen zu den Dienstpflichten gemäß § 5 L-BG bzw § 12f L-VBG.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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