Nach der Erstattung eines Vorschlages der Vorschlagskommission gemäß § 5 Abs 5 hat die ausschreibende Stelle die nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.
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