(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über durchgeführte Registrierungen von Motorschlitten eine Evidenz zu führen. Die Evidenz ist nach politischen Bezirken und innerhalb der Bezirke nach Motorschlittennummern zu ordnen.
(2) Unterlagen über gelöschte Zuteilungen von Motorschlittennummern gemäß § 8 Abs 5 sind im Zeitpunkt der Neuvergabe der betreffenden Motorschlittennummer aus der Evidenz zu nehmen und gesondert noch so lange aufzubewahren, als ein verwaltungsmäßiger Bedarf hierfür gegeben ist.
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