(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund des Antrages gemäß § 7 Abs 2 oder 3 eine Registrierung vorzunehmen und in den Fällen des § 1 Abs 2 lit d und f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 der Halterin oder dem Halter eine Motorschlittennummer je Motorschlitten und in den Fällen des § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes der oder dem Gewerbetreibenden eine Motorschlittennummer je Marke der Motorschlitten, mit denen Probefahrten durchgeführt werden sollen, zuzuteilen. Die Behörde hat über die erfolgte Registrierung unter Übermittlung der Motorschlittennummer zu informieren.
(2) Die Motorschlittennummer setzt sich aus der Kennzahl gemäß Abs 3 und einem nachstehenden S (Großbuchstabe) zusammen. Sie hat sich von behördlichen Kennzeichen nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften deutlich zu unterscheiden.
(3) Die von der Bezirksverwaltungsbehörde zuzuteilenden Motorschlittennummern haben folgende Kennzahlen aufzuweisen:
Stadtgemeinde Salzburg | 1 bis 999 |
Bezirkshauptmannschaft Hallein | 1.000 bis 1.999 |
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung | 2.000 bis 3.999 |
Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau | 4.000 bis 5.999 |
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg | 6.000 bis 7.999 |
Bezirkshauptmannschaft Zell am See | 8.000 bis 9.999 |
Langen die danach der Bezirksverwaltungsbehörde verfügbaren Kennzahlen nicht aus, können jeweils auch um 10.000 höhere zugeteilt werden. |
(4) Die Halterin oder der Halter hat in den Fällen des § 1 Abs 2 lit d und f des Gesetzes die Motorschlittennummer dauerhaft sowie deutlich und auch auf Entfernung lesbar am Motorschlitten anzubringen. Die oder der Gewerbetreibende hat in den Fällen des § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes die Motorschlittennummer bei jeder Fahrt am betreffenden Motorschlitten deutlich und auch auf Entfernung lesbar anzubringen.
(5) Erhält die Behörde eine Mitteilung gemäß § 7 Abs 4, hat sie die Registrierung zu löschen. Wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine Verwechslungen zu erwarten sind, kann die betreffende Motorschlittennummer neu vergeben werden.
(6) Gleichzeitig mit der Mitteilung an die Behörde gemäß § 7 Abs 4 hat die Halterin oder der Halter bzw die oder der Gewerbetreibende die Motorschlittennummer vom Motorschlitten zu entfernen und zu vernichten.
0 Kommentare zu § 8 Sbg. MSV 2016