Personen, die einen Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für einen der Zwecke gemäß § 1 Abs 2 lit d bis f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 betreiben, haben zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die in den §§ 2 bis 6 festgelegten Vorschriften einzuhalten.
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