Personen, die einen Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für einen der Zwecke gemäß § 1 Abs 2 lit d bis f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 betreiben, haben zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die in den §§ 2 bis 6 festgelegten Vorschriften einzuhalten.
(1) Die Fahrerin oder der Fahrer darf den Motorschlitten nur dann in Betrieb nehmen, wenn sie oder er dazu ausreichend geschult bzw eingewiesen wurde und ihre oder seine körperliche Verfassung eine solche ist, die gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2017, auch zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges berechtigen würde. Der Genuss alkoholischer Getränke vor und während des Einsatzes ist untersagt.
(2) Die Fahrerin oder der Fahrer hat sich vor Einsatzbeginn von der Betriebssicherheit und Fahrbereitschaft des Motorschlittens zu überzeugen. Erkennt die Fahrerin oder der Fahrer vor oder während des Einsatzes am Motorschlitten oder an den Zusatzgeräten Mängel, von denen eine Gefährdung ausgehen könnte, ist von der Inbetriebnahme des Motorschlittens Abstand zu nehmen bzw der begonnene Einsatz abzubrechen. Durch Pannen stehengebliebene Geräte sind den geländebedingten Gegebenheiten entsprechend abzusichern.
(1) Die Fahrerin oder der Fahrer hat Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise so anzupassen, dass sie oder er den Motorschlitten in Gefahrensituationen sofort zum Stillstand bringen kann.
(2) Der Fahrbetrieb darf nur mit einer eingeschalteten Rundumleuchte erfolgen. In besonders unübersichtlichen Bereichen sowie bei Rückwärtsfahrten ist zusätzlich ein akustisches Warnsignal (intermittierender Pfeifton) einzuschalten. Bei schlechten Sichtverhältnissen muss außerdem mit Scheinwerferlicht gefahren werden.
(3) Mindestens einmal jährlich sind die Motorschlitten einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Sämtliche Geräte, welche mit der Anhängerkupplung des Motorschlittens gezogen werden, sind zusätzlich zu sichern (zB Kette, Seil).
Auf geöffneten Schipisten sind Fahrten mit Motorschlitten verboten, es sei denn, es handelt sich um betriebsnotwendige Fahrten. Betriebsnotwendige Fahrten sind solche, die zeitlich nicht außerhalb geöffneter Schipisten durchgeführt werden können und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unumgänglich sind. Dazu zählen insbesondere unumgängliche Versorgungsfahrten oder Präparierungsmaßnahmen, die Behebung von technischen Gebrechen an Anlagen, die Beseitigung von Gefahrenquellen und die notwendige Wiederherstellung von Sicherheitseinrichtungen. Betriebsnotwendige Fahrten auf geöffneten Schipisten sind stets mit besonderer Vorsicht und Sorgfalt vorzunehmen.
(1) Die Beförderung von Personen mit Motorschlitten ist nur auf den serienmäßig vorhandenen Sitzplätzen bzw auf dem Beifahrersitz in der Führerkabine zulässig. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Motorschlittens darf dabei nicht überschritten werden.
(2) Die Personenbeförderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrbahn nicht vereist und außerdem so verfestigt ist, dass die Antriebs- und Bremskräfte ausreichend übertragen werden können und ein seitliches Wegrutschen nicht möglich ist. Die Fahrtstrecken dürfen kein bzw nur ein angemessenes Quergefälle aufweisen und dürfen nicht verlassen werden, insbesondere darf ein Steilgelände nicht befahren werden.
(3) Das Ein- und Aussteigen von Personen ist nur im Stillstand des Motorschlittens gestattet.
(4) Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die größtmögliche Sicherheit der beförderten Personen gewährleistet ist.
(1) Die Beförderung von Personen mit Motorschlitten mit Anhänger oder Aufbaukabine ist nur mit einem hierfür geeigneten Anhänger bzw Aufbau zulässig. Die Anzahl der beförderten Personen hat sich an der Größe des Anhängers bzw der Aufbaukabine zu orientieren, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht des Motorschlittens nicht überschritten werden darf.
(2) Die Personenbeförderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrbahn nicht vereist und außerdem so verfestigt ist, dass die Antriebs- und Bremskräfte ausreichend übertragen werden können und ein seitliches Wegrutschen nicht möglich ist. Die Fahrtstrecken dürfen kein bzw nur ein angemessenes Quergefälle aufweisen und dürfen nicht verlassen werden, insbesondere darf ein Steilgelände nicht befahren werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die größtmögliche Sicherheit der beförderten Personen gewährleistet ist.
(3) Das Ein- und Aussteigen von Personen ist nur im Stillstand des Motorschlittens gestattet.
(4) Mindestens einmal jährlich (möglichst unmittelbar vor Saisonbeginn) ist der Anhänger bzw die Aufbaukabine einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(1) Motorschlitten, die für einen der Zwecke gemäß § 1 Abs 2 lit d bis f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 betrieben werden, müssen durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sein.
(2) Die Registrierung von Motorschlitten, die für einen der Zwecke gemäß § 1 Abs 2 lit d und f des Gesetzes betrieben werden sollen, ist von der Halterin oder dem Halter bei der Behörde unter Angabe der Marke, des Typs, der Fahrgestellnummer und der Motornummer des Motorschlittens sowie des Zwecks des Betriebes zu beantragen.
(3) Die Registrierung von Motorschlitten, die für den Zweck gemäß § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes betrieben werden sollen, ist von der oder dem Gewerbetreibenden bei der Behörde unter Angabe der Marken der Motorschlitten, mit denen Probefahrten durchgeführt werden sollen, und des Zwecks des Betriebes zu beantragen.
(4) Werden Motorschlitten nicht mehr betrieben oder mit bestimmten Marken von Motorschlitten keine Probefahrten im Sinn des § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes mehr durchgeführt, so ist dies der Behörde mitzuteilen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund des Antrages gemäß § 7 Abs 2 oder 3 eine Registrierung vorzunehmen und in den Fällen des § 1 Abs 2 lit d und f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 der Halterin oder dem Halter eine Motorschlittennummer je Motorschlitten und in den Fällen des § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes der oder dem Gewerbetreibenden eine Motorschlittennummer je Marke der Motorschlitten, mit denen Probefahrten durchgeführt werden sollen, zuzuteilen. Die Behörde hat über die erfolgte Registrierung unter Übermittlung der Motorschlittennummer zu informieren.
(2) Die Motorschlittennummer setzt sich aus der Kennzahl gemäß Abs 3 und einem nachstehenden S (Großbuchstabe) zusammen. Sie hat sich von behördlichen Kennzeichen nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften deutlich zu unterscheiden.
(3) Die von der Bezirksverwaltungsbehörde zuzuteilenden Motorschlittennummern haben folgende Kennzahlen aufzuweisen:
Stadtgemeinde Salzburg | 1 bis 999 |
Bezirkshauptmannschaft Hallein | 1.000 bis 1.999 |
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung | 2.000 bis 3.999 |
Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau | 4.000 bis 5.999 |
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg | 6.000 bis 7.999 |
Bezirkshauptmannschaft Zell am See | 8.000 bis 9.999 |
Langen die danach der Bezirksverwaltungsbehörde verfügbaren Kennzahlen nicht aus, können jeweils auch um 10.000 höhere zugeteilt werden. |
(4) Die Halterin oder der Halter hat in den Fällen des § 1 Abs 2 lit d und f des Gesetzes die Motorschlittennummer dauerhaft sowie deutlich und auch auf Entfernung lesbar am Motorschlitten anzubringen. Die oder der Gewerbetreibende hat in den Fällen des § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes die Motorschlittennummer bei jeder Fahrt am betreffenden Motorschlitten deutlich und auch auf Entfernung lesbar anzubringen.
(5) Erhält die Behörde eine Mitteilung gemäß § 7 Abs 4, hat sie die Registrierung zu löschen. Wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine Verwechslungen zu erwarten sind, kann die betreffende Motorschlittennummer neu vergeben werden.
(6) Gleichzeitig mit der Mitteilung an die Behörde gemäß § 7 Abs 4 hat die Halterin oder der Halter bzw die oder der Gewerbetreibende die Motorschlittennummer vom Motorschlitten zu entfernen und zu vernichten.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über durchgeführte Registrierungen von Motorschlitten eine Evidenz zu führen. Die Evidenz ist nach politischen Bezirken und innerhalb der Bezirke nach Motorschlittennummern zu ordnen.
(2) Unterlagen über gelöschte Zuteilungen von Motorschlittennummern gemäß § 8 Abs 5 sind im Zeitpunkt der Neuvergabe der betreffenden Motorschlittennummer aus der Evidenz zu nehmen und gesondert noch so lange aufzubewahren, als ein verwaltungsmäßiger Bedarf hierfür gegeben ist.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Motorschlittengesetz 2016 in Kraft.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Februar 2017 über Sicherheitsanforderungen beim Betrieb von Motorschlitten und deren Registrierung (Salzburger Motorschlittenverordnung 2016)
StF: LGBl Nr 15/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs 4 des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016, LGBl Nr 14/2017, wird verordnet: