§ 7 Sbg. MSV 2016 § 7

Sbg. MSV 2016 - Salzburger Motorschlittenverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Motorschlitten, die für einen der Zwecke gemäß § 1 Abs 2 lit d bis f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 betrieben werden, müssen durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sein.

(2) Die Registrierung von Motorschlitten, die für einen der Zwecke gemäß § 1 Abs 2 lit d und f des Gesetzes betrieben werden sollen, ist von der Halterin oder dem Halter bei der Behörde unter Angabe der Marke, des Typs, der Fahrgestellnummer und der Motornummer des Motorschlittens sowie des Zwecks des Betriebes zu beantragen.

(3) Die Registrierung von Motorschlitten, die für den Zweck gemäß § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes betrieben werden sollen, ist von der oder dem Gewerbetreibenden bei der Behörde unter Angabe der Marken der Motorschlitten, mit denen Probefahrten durchgeführt werden sollen, und des Zwecks des Betriebes zu beantragen.

(4) Werden Motorschlitten nicht mehr betrieben oder mit bestimmten Marken von Motorschlitten keine Probefahrten im Sinn des § 1 Abs 2 lit e des Gesetzes mehr durchgeführt, so ist dies der Behörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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