§ 3 Sbg. MSV 2016 § 3

Sbg. MSV 2016 - Salzburger Motorschlittenverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Fahrerin oder der Fahrer hat Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise so anzupassen, dass sie oder er den Motorschlitten in Gefahrensituationen sofort zum Stillstand bringen kann.

(2) Der Fahrbetrieb darf nur mit einer eingeschalteten Rundumleuchte erfolgen. In besonders unübersichtlichen Bereichen sowie bei Rückwärtsfahrten ist zusätzlich ein akustisches Warnsignal (intermittierender Pfeifton) einzuschalten. Bei schlechten Sichtverhältnissen muss außerdem mit Scheinwerferlicht gefahren werden.

(3) Mindestens einmal jährlich sind die Motorschlitten einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Sämtliche Geräte, welche mit der Anhängerkupplung des Motorschlittens gezogen werden, sind zusätzlich zu sichern (zB Kette, Seil).

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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