(1) Die Beförderung von Personen mit Motorschlitten mit Anhänger oder Aufbaukabine ist nur mit einem hierfür geeigneten Anhänger bzw Aufbau zulässig. Die Anzahl der beförderten Personen hat sich an der Größe des Anhängers bzw der Aufbaukabine zu orientieren, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht des Motorschlittens nicht überschritten werden darf.
(2) Die Personenbeförderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrbahn nicht vereist und außerdem so verfestigt ist, dass die Antriebs- und Bremskräfte ausreichend übertragen werden können und ein seitliches Wegrutschen nicht möglich ist. Die Fahrtstrecken dürfen kein bzw nur ein angemessenes Quergefälle aufweisen und dürfen nicht verlassen werden, insbesondere darf ein Steilgelände nicht befahren werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die größtmögliche Sicherheit der beförderten Personen gewährleistet ist.
(3) Das Ein- und Aussteigen von Personen ist nur im Stillstand des Motorschlittens gestattet.
(4) Mindestens einmal jährlich (möglichst unmittelbar vor Saisonbeginn) ist der Anhänger bzw die Aufbaukabine einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
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