(1) Die Fahrerin oder der Fahrer darf den Motorschlitten nur dann in Betrieb nehmen, wenn sie oder er dazu ausreichend geschult bzw eingewiesen wurde und ihre oder seine körperliche Verfassung eine solche ist, die gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2017, auch zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges berechtigen würde. Der Genuss alkoholischer Getränke vor und während des Einsatzes ist untersagt.
(2) Die Fahrerin oder der Fahrer hat sich vor Einsatzbeginn von der Betriebssicherheit und Fahrbereitschaft des Motorschlittens zu überzeugen. Erkennt die Fahrerin oder der Fahrer vor oder während des Einsatzes am Motorschlitten oder an den Zusatzgeräten Mängel, von denen eine Gefährdung ausgehen könnte, ist von der Inbetriebnahme des Motorschlittens Abstand zu nehmen bzw der begonnene Einsatz abzubrechen. Durch Pannen stehengebliebene Geräte sind den geländebedingten Gegebenheiten entsprechend abzusichern.
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