(1) Die Beförderung von Personen mit Motorschlitten ist nur auf den serienmäßig vorhandenen Sitzplätzen bzw auf dem Beifahrersitz in der Führerkabine zulässig. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Motorschlittens darf dabei nicht überschritten werden.
(2) Die Personenbeförderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrbahn nicht vereist und außerdem so verfestigt ist, dass die Antriebs- und Bremskräfte ausreichend übertragen werden können und ein seitliches Wegrutschen nicht möglich ist. Die Fahrtstrecken dürfen kein bzw nur ein angemessenes Quergefälle aufweisen und dürfen nicht verlassen werden, insbesondere darf ein Steilgelände nicht befahren werden.
(3) Das Ein- und Aussteigen von Personen ist nur im Stillstand des Motorschlittens gestattet.
(4) Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die größtmögliche Sicherheit der beförderten Personen gewährleistet ist.
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