Bestattungskraftwagen
(1) Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen)verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen wie Kränzen, Blumenschmuck udgl bestimmt sind.
(2) Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
1. | Der Raum für den Lenker und den Beifahrer ist vom Sargraum durch eine mit der Karosserie fest verbundene, stabile, durchgehende Querwand zu trennen. In dieser Querwand kann ein Fenster aus Sicherheitsglas eingebaut sein. | |||||||||
2. | Der Sargraum muss mit einem leicht zu reinigenden, fugenlosen Bodenbelag versehen sein. Alle Innenflächen einschließlich der Einbauten müssen abwaschbar und für eine Desinfektion zugänglich sein. Sitzgelegenheiten sind im Sargraum unzulässig. | |||||||||
3. | Im Sargraum müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Verrutschen des Sarges ausschließen. | |||||||||
4. | Türen oder Klappen zum Sargraum müssen verriegel- und versperrbar und im geöffneten Zustand feststellbar sein. Der Sargraum muss beleuchtbar sein. | |||||||||
5. | Das Fahrzeug hat außen in gut sichtbarer Weise mit dem Firmennamen und der Anschrift des Bestattungsunternehmens versehen zu sein. |
0 Kommentare zu § 10 Sbg. LBV