Feuerbestattungsanlagen
(1) Bei jeder Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenkühlkammer eingerichtet sein. Diese muss so groß sein, dass sie zur Aufbewahrung der voraussichtlich zu erwartenden Zahl an Leichen ausreicht; mindestens müssen zwei Leichen gleichzeitig Platz finden können.
(2) Jede Feuerbestattungsanlage muss über eine ausreichende Zahl an Einäscherungskammern verfügen.
(3) Jede Feuerbestattungsanlage muss so ausgestattet sein, dass den luftreinhaltungsrechtlichen Vorschriften des Bundes entsprochen wird.
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