§ 3 Sbg. LBV

Sbg. LBV - Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Särge

 

§ 3

 

(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Vollholzsärge aus Weichholz verwendet werden. In den Fällen, auf welche das Internationale Übereinkommen über Leichenbeförderung, kundgemacht unter BGBl Nr 515/1978, Anwendung findet, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leichen erforderlich gewesenen Särgen zulässig.

 

(2) Bei Grüften sind verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlötetem Metalleinsatz zu verwenden.

 

(3) Die Beschaffenheit der Särge für Leichen von Personen, die mit anzeigepflichtigen Krankheiten behaftet waren, richtet sich nach der Verordnung vom 29. September 1914, RGBl Nr 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen, wobei die Versargung dieser Leichen nach den Vorschreibungen des Totenbeschauers oder bei Überführungen der Leichen des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

 

(4) Bei der Feuerbestattung sind die Leichen in den Särgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. Die Särge müssen aus unbehandeltem oder nur mit Bienenwachs oder wasserverdünnbaren Lasuren behandeltem Vollholz bestehen. Metall- oder Kunststoffbeschläge und -einsätze sind unzulässig. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Torfmull oder sonstige natürliche, saugfähige Stoffe zu benützen. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leichen kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte unzulässig; Heftklammern dürfen nur in der unbedingt notwendigen Zahl verwendet werden.

In Kraft seit 01.05.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Sbg. LBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. LBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Sbg. LBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Sbg. LBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Sbg. LBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. LBV
§ 4 Sbg. LBV