Särge
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Vollholzsärge aus Weichholz verwendet werden. In den Fällen, auf welche das Internationale Übereinkommen über Leichenbeförderung, kundgemacht unter BGBl Nr 515/1978, Anwendung findet, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leichen erforderlich gewesenen Särgen zulässig.
(2) Bei Grüften sind verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlötetem Metalleinsatz zu verwenden.
(3) Die Beschaffenheit der Särge für Leichen von Personen, die mit anzeigepflichtigen Krankheiten behaftet waren, richtet sich nach der Verordnung vom 29. September 1914, RGBl Nr 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen, wobei die Versargung dieser Leichen nach den Vorschreibungen des Totenbeschauers oder bei Überführungen der Leichen des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.
(4) Bei der Feuerbestattung sind die Leichen in den Särgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. Die Särge müssen aus unbehandeltem oder nur mit Bienenwachs oder wasserverdünnbaren Lasuren behandeltem Vollholz bestehen. Metall- oder Kunststoffbeschläge und -einsätze sind unzulässig. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Torfmull oder sonstige natürliche, saugfähige Stoffe zu benützen. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leichen kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte unzulässig; Heftklammern dürfen nur in der unbedingt notwendigen Zahl verwendet werden.
0 Kommentare zu § 3 Sbg. LBV