1. Abschnitt
Bestattung
Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen
(1) Friedhöfe dürfen nur in Gebieten errichtet und erweitert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Friedhöfe (§ 19 Z 8 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998) ausgewiesen sind.
(2) Die für Friedhöfe zur Verwendung kommenden Grundflächen sollen einen möglichst luftdurchlässigen, leichten und trockenen Boden aufweisen. Der Grundwasserstand (Höchststand) darf nicht über 3 m unterhalb Bodenniveau reichen.
(3) Innerhalb von Wasserschutzgebieten dürfen Friedhöfe nicht errichtet und erweitert werden. Außerhalb solcher Gebiete sind Friedhöfe grundsätzlich grundwasser-stromabwärts von Brunnen und Quellen so anzulegen, dass Grundwasser, das als Trinkwasser benützt wird, durch den Friedhof nicht verunreinigt und verseucht wird.
(4) Jeder Friedhof hat mindestens eine Auslaufstelle für sanitär einwandfreies Wasser und geeignete Einrichtungen zur Abfallentsorgung aufzuweisen.
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