§ 7 Sbg. LBV

Sbg. LBV - Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Einäscherung

 

§ 7

 

(1) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden.

 

(2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das einzutragen sind:

1.

laufende Nummer der Einäscherung;

2.

Familien- und Vorname des bzw der Verstorbenen;

3.

Geburtsdatum;

4.

Todestag und Sterbeort;

5.

Tag und Stunde der Einäscherung;

6.

Beisetzung oder Versendung der Urne (Datum, Ort der Beisetzung bzw Anschrift, an die die Urne versendet worden ist);

7.

Änderung des Beisetzungsortes der Urne samt neuem Beisetzungsort bzw Anschrift, an die die Urne versendet worden ist.

Das Einäscherungsverzeichnis ist mit den zugrunde liegenden Urkunden (Totenbeschaubefund usw) 30 Jahre nach der letzten im Verzeichnis erfolgten Eintragung aufzubewahren.

 

(3) An den Särgen ist vor der Einbringung in den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild anzubringen, auf dem die Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage und die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, deutlich sichtbar eingeschlagen sein müssen. Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem Behältnis (Urne) zu sammeln, das durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellte Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen, das in deutlich geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer;

2.

Familien- und Vorname des bzw der Verstorbenen;

3.

Geburtsdatum;

4.

Todestag;

5.

Ort und Tag der Einäscherung.

In Kraft seit 01.05.2005 bis 31.12.9999
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