§ 5 Sbg. LBV

Sbg. LBV - Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Urnen

 

§ 5

 

Urnen (§ 21 Abs 1 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986) haben aus korrosionsfähigem Stahl oder biologisch abbaubaren Kunststoffkapseln zu bestehen. Beschichtungen von Urnen dürfen keine schwermetallhaltigen Pigmente enthalten.

In Kraft seit 01.05.2005 bis 31.12.9999
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