§ 54 Sbg. KJHG § 54

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann volljährigen Personen, die vorbringen, in der Vergangenheit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeltern Gewalt und/oder Missbrauch ausgesetzt gewesen zu sein, die Einschau in die sie betreffenden abgeschlossenen Akten ermöglichen sowie Kopien davon zur Verfügung stellen. Dabei sind Aktenbestandteile, die sensibledie Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Dritterim Sinn des Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten oder deren Kenntnis geeignet erscheint, schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden, unkenntlich zu machen. Soweit dies im Hinblick auf den Akteninhalt geboten erscheint, ist den Einschau nehmenden Personen psychologische Begleitung anzubieten.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.05.2015 bis 22.11.2018

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann volljährigen Personen, die vorbringen, in der Vergangenheit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeltern Gewalt und/oder Missbrauch ausgesetzt gewesen zu sein, die Einschau in die sie betreffenden abgeschlossenen Akten ermöglichen sowie Kopien davon zur Verfügung stellen. Dabei sind Aktenbestandteile, die sensibledie Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Dritterim Sinn des Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten oder deren Kenntnis geeignet erscheint, schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden, unkenntlich zu machen. Soweit dies im Hinblick auf den Akteninhalt geboten erscheint, ist den Einschau nehmenden Personen psychologische Begleitung anzubieten.

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