Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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