(1) (Gegenstandslos.)
(2) Mit 1. Jänner 1951 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft getreten: Das Gesetz vom 30. Jänner 1925, LGBl. Nr. 21 (Gemeindeangestelltengesetz), die Verordnung vom 7. Mai 1925, LGBl. Nr. 44 (Gemeindebeamten Prüfungsverordnung), die 1. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz vom 12. Dezember 1928, LGBl. Nr. 19/1929, das Gesetz vom 19. Dezember 1933, LGBl. Nr. 30/1934, über besondere Maßnahmen betreffend die politische Betätigung der Gemeindeangestellten und Sprengelärzte, die Verordnung vom 27. Juni 1934, LGBl. Nr. 78 (Dienstbezüge) und Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse, die 3. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 27/1936, und Abs. 1 des Gesetzes, LGBl. Nr. 95/1936, über Neuanstellungen von Gemeindebediensteten. Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt für die Vertragsbediensteten der Gemeinden in Geltung.
(3) Soweit eine Durchrechnung der Bezüge der Gemeindebediensteten noch nicht erfolgt ist, tritt an die Stelle des im § 59 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunktes (1. September 1946) der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes.
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