Karenzurlaubsgeld
Für Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft zu einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf Gemeindebeamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrags ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen. | |||||||||
2. | An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung. |
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