§ 77 Sbg. GBG 1968 § 77

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Für die Ermächtigung zur automationsunterstützten

Datenverarbeitung

§ 77

Die Gemeindevertretung und gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Landesregierung sind ermächtigt,Stelle des Dienstgebers die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendung im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werdenDienstbehörde tritt.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 22.11.2018

Für die Ermächtigung zur automationsunterstützten

Datenverarbeitung

§ 77

Die Gemeindevertretung und gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Landesregierung sind ermächtigt,Stelle des Dienstgebers die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendung im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werdenDienstbehörde tritt.

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