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Für die Ermächtigung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung
Die Gemeindevertretung und gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Landesregierung sind ermächtigt,Stelle des Dienstgebers die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendung im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werdenDienstbehörde tritt.
Für die Ermächtigung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung
Die Gemeindevertretung und gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Landesregierung sind ermächtigt,Stelle des Dienstgebers die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendung im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werdenDienstbehörde tritt.