6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und
Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamtinnen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
0 Kommentare zu § 75 Sbg. GBG 1968