Artikel III
(zu LGBl. Nr. 27/1968 und Nr. 31/1968)
(1) Art. I Z. 8 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Er ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionsbeitrag im Kalenderjahr 1994 drei v.H. und im Kalenderjahr 1995 sechs v.H. der gekürzten Bemessungsgrundlage beträgt.
(2) Die im Art. I Z. 6 vorgenommene Einfügung der Z. 1a im § 9 Abs. 5 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Art. I Z. 7 und die im Art. I Z. 10 übernommenen Änderungen des § 49 BDG 1979 und des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind nur auf Überstunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 geleistet werden.
(3) Bei der gemäß Art. II Z. 5 geänderten Berechnung des zweijährigen Zeitraumes bis zur nächsten Vorrückung sind alle Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn der Bedienstete dies beantragt.
(4) Die weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes treten hinsichtlich der übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften mit deren Wirksamkeitsbeginn und im übrigen sonst mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten von Art. I Z. 9 dieses Gesetzes ernannt worden sind, ist § 18b lit. b des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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